Bekanntmachung Nr. 12 (2020) des Handelsministeriums

Bekanntmachung Nr. 12 (2020) des Handelsministeriums, der Allgemeinen Zollverwaltung und der Staatlichen Verwaltung für Marktregulierung über die weitere Verbesserung der Qualitätsüberwachung für exportierte Epi

Um in diesem ungewöhnlichen Moment die gemeinsame Reaktion der internationalen Gemeinschaft auf die durch die sich ausbreitende COVID-19-Pandemie ausgelöste globale Gesundheitskrise besser zu unterstützen, werden die folgenden Maßnahmen zur Verbesserung der Qualitätskontrolle und zur Verschärfung der Ausfuhrbestimmungen für Lieferungen zur Verhütung und Bekämpfung von Epidemien angekündigt:

I. Verbesserung der Qualitätskontrolle für exportierte nicht-chirurgische Gesichtsmasken. Ab dem 26. April 2020 müssen exportierte Gesichtsmasken für nicht-medizinische Zwecke den Qualitätsstandards Chinas oder anderer Länder entsprechen.

Das Handelsministerium stellt eine Liste der validierten Hersteller von Gesichtsmasken für nichtmedizinische Zwecke mit Zertifizierung oder Zulassung aus anderen Ländern zur Verfügung (siehe www.cccmhpie.org.cn für Aktualisierungen). Die Staatliche Behörde für Marktregulierung stellt eine Liste mit disqualifizierten Gesichtsmasken für nichtmedizinische Zwecke und Herstellern auf dem chinesischen Markt zur Verfügung (siehe www.samr.gov.cn für Aktualisierungen). Unternehmen, die Gesichtsmasken für nichtmedizinische Zwecke exportieren, müssen eine gemeinsame Erklärung des Exporteurs und des Importeurs (siehe Anhang 1) schriftlich oder in elektronischer Form zusammen mit den Zollerklärungen vorlegen, um zu bestätigen, dass die Produkte den Qualitätsstandards Chinas oder anderer Länder entsprechen und dass der Importeur die Qualitätsstandards der erworbenen Produkte akzeptiert und sie nicht für medizinische Zwecke verwendet. Der Zoll prüft die Produkte gemäß der vom Handelsministerium vorgelegten Liste und gibt sie frei; für Produkte von Herstellern, die nicht in der Liste der Staatlichen Verwaltung für Marktregulierung aufgeführt sind, akzeptiert der Zoll die Erklärungen und prüft die Produkte und gibt sie frei.

Die gemeinsame Erklärung des Ausführers und des Einführers (siehe Anhang 1) ist schriftlich oder in elektronischer Form zusammen mit den Ausfuhrzollanmeldungen im Rahmen von vor dem 26. April 2020 unterzeichneten Kaufverträgen abzugeben.

II. Verschärfung der Ausfuhrbestimmungen für medizinische Hilfsmittel. Ab dem 26. April 2020 müssen Unternehmen, die SARS-CoV-2-Testreagenzien, medizinische Gesichtsmasken, medizinische Schutzanzüge, Beatmungsgeräte und Infrarot-Thermometer exportieren, die von anderen Ländern zertifiziert oder zugelassen wurden, zusammen mit den Zollerklärungen eine schriftliche Erklärung (siehe Anhang 2) vorlegen, in der sie garantieren, dass die Produkte den Qualitätsstandards und Sicherheitsanforderungen der einführenden Länder (Regionen) entsprechen. Der Zoll prüft und gibt die Produkte entsprechend der vom Handelsministerium angebotenen Liste der Hersteller, die eine Zertifizierung oder Zulassung aus dem Ausland erhalten haben, frei (siehe www.cccmhpie.org.cn für Aktualisierungen).

Die oben genannten Maßnahmen werden mit dem Fortschreiten der Pandemie angepasst.

Anhang 1. Gemeinsame Erklärung des Exporteurs und des Importeurs (Chinesisch und Englisch).doc

Anhang 2. Ausfuhrerklärung für medizinische Hilfsmittel (Chinesisch und Englisch).docx

Ministerium für Handel
Allgemeine Zollverwaltung
Staatliche Verwaltung für Marktregulierung
April 25, 2020

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